§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Human Powered Vehicles – Deutschland e.V.“.
- Sitz des Vereins ist Fürth.
- Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck
- Zweck des Vereins ist
- die Förderung von Wissenschaft und Forschung und die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben auf dem Gebiet der Verkehrsforschung und der Technik muskelkraftgetriebener Fahrzeuge,
- die Förderung des Umwelt- und Landschaftschutzes durch Durchführung öffentlicher Veranstaltungen und Kampagnen zugunsten umweltfreundlicher Verkehrsmittel,
- die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen durch Erforschung und Entwicklung neuartiger muskelbetriebener Behindertenfahrzeuge,
- die Förderung des Sports durch Förderung sportlicher Übungen auf dem Gebiet muskelgetriebener Fahrzeuge.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Bund für Umwelt-und Naturschutz Deutschland (BUND), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die gemeinnützigen Zwecke des Vereins betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Beitrittserklärung. Sie ist für 12 Monate gültig und verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate, wenn sie nicht vor Ablauf der Gültigkeit gekündigt wird.
- Der Austritt ist nur zum Schluß eines Beitragsjahres zulässig; er ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
- Durch Beschluß der Mitgliederversammlung können Mitglieder ausgeschlossen werden. Die Mitgliederversammlung kann auch generelle Regelungen über den Ausschluß von Mitgliedern festsetzen.
§ 4 Beiträge
- Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind
- der Vorstand;
- die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand setzt sich aus vier Mitgliedern zusammen: Dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
- Vorstand im Sinne des Gesetzes ist der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins nach außen ist jeder der beiden Vorsitzenden allein berechtigt.
- Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsmäßigen Bestellung ihrer Nachfolger im Amt.
- Die Vorstandsmitglieder sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Vor Maßnahmen und Rechtsgeschäften, die über den laufenden Geschäftsgang des Vereins hinausgehen, ist eine Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeizuführen.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die schriftliche Einladung der Mitglieder erfolgt entweder durch Anschreiben oder durch Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Alle Entscheidungen fallen mit einfacher Mehrheit.
- Wahlen und andere Abstimmungen erfolgen geheim, falls 30% der erschienen Mitglieder dies wünschen.
- Über die gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen (Ergebnisprotokoll), die von einem Vorstandsmitglied und dem Leiter der Versammlung zu unterzeichnen ist.
§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
§ 9 Auflösung
Die Auflösung des Vereins geschieht durch die Mitgliederversammlung. In diesem Fall beträgt die Ladefrist vier Wochen. Der Beschluß kann nur gefaßt werden, wenn 3/5 aller Mitglieder anwesend sind. Der Beschluß kann nur einstimmig ohne Enthaltungen erfolgen. Wird die Anwesenheit von 3/5 aller Mitglieder nicht erreicht, ist innerhalb von drei Monaten eine zweite Sitzung abzuhalten, welche unabhängig von der Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit beschließen kann.
§ 10 Veranstaltungen
HPV-Veranstaltungen sollen behindertengerecht durchgeführt werden.